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Allgemeine Geschäftsbedingungen

IGL Werbedienst Ges.m.b.H arbeitet als Auftragnehmer für ihre Kunden als Auftraggeber ausschließlich zu folgenden Bedingungen:

AUFTRAGSERTEILUNG

  1. Die Kopie des Anzeigenauftrages gilt als Auftragsbestätigung
  2. Der Auftragsnehmer ist bis zum Anzeigenschluss berechtigt, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Der Rücktritt wird vom Auftragnehmer schriftlich erklärt. Allfällige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
    Der Auftraggeber kann nach Auftragserteilung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftagnehmers vom Vertrag zurücktreten.
  3. Vorab bekannt gegebene Kostenschätzungen oder Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unterlagen wie Skizzen und Kostenaufstellungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
  4. Wenn der Auftrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bereits direkt abgeschlossen wurde, kann im Nachhinein keine Agentur dazwischengeschaltet werden.

AUFTRAGSABWICKLUNG / LEISTUNGSUMFANG

AUFTRAGNEHMERPFLICHTEN VON IGL

  1. Der Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Auftrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Geringe Farbabweichungen sind produktionstechnisch bedingt und berechtigen nicht zu Reklamationen. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zurückgesandt. Der Auftraggeber erhält einen Textentwurf zur Korrektur. Ist dieser Text vom Auftraggeber genehmigt worden, so ist eine nachträgliche nochmalige Änderung oder Ergänzung nur durch Zustimmung des Auftragnehmers und gegen Zusatzberechnung möglich. Dasselbe gilt für Änderungen von Bildern nach genehmigter Farbkopie-Vorlage.
  3. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch hergestellt. Die Genehmigung zum Druck gilt als erteilt, wenn beim Auftragnehmer die Rücksendung nicht fristgerecht eingelangt.
  4. Platzierung: Für die Durchführung von Einschaltungen an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Gültigkeit - bei Bezahlung des im Tarif vorgesehenen Platzierungzuschlages - von einer bestimmten Platzierung abhängig gemacht wird.
  5. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Interesse der Gemeinschaft aller Inserenten eine Anzeige anderweitig zu platzieren, sofern dies für den optischen Gesamteindruck der Publikation zweckmäßig ist und die Werbefläche dadurch unverändert bleibt. Bei redaktioneller Gestaltung im Rahmen einer Promotionstrecke oder eines Sonderheftes hat der Auftraggeber bezüglich Gestaltungsart und Text sowie Bildanordnung kein Mitspracherecht. Der Auftaggeber akzepiert auch, dass bei den meisten Publikationen keine Originalschriftzüge oder Signets verwendet werden können.
  6. Ein Konkurrenzausschluss bedarf der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, ist nur bezüglich einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite möglich und wird erst ab einer Einschaltgröße von einer 1/2 Seite aufwärts nach Möglichkeit berücksichtigt, ist jedoch nicht bindend. Soweit vom Auftraggeber keine Mitbewerber namentlich ausgeschlossen sind und vom Auftragnehmer lediglich ein allgemeiner Konkurrenzausschluss zugesagt ist, was der Schriftlichkeit bedarf, bezieht sich dieser nur auf den Hauptzweck der Firma des Auftraggebers und nicht eventuell noch in der Anzeige erwähnte Nebentätigkeiten. Hauptzweck der Firma des Auftraggebers ist im Zweifelsfalle, was groß gedruckt bzw. an erster Stelle steht. Eine weitere Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls ausgeschlossen. Textanzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht sofort als Anzeige erkennbar sind, werden als Werbung kenntlich gemacht.
  7. Sämtliche Lieferungs- und Leistungsfristen gelten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, als unverbindlich. Verbindliche Fristen sind schriftlich festzuhalten und müssen vom Auftragnehmer bestätigt werden. Werden schriftlich vereinbarte verbindliche Fristen aufgrund von höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen nicht eingehalten, verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  8. Druckunterlagen werden - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - nur auf Anforderung des Auftraggebers zurückgesandt. Diese Aufbewahrungspflicht endet drei Monate nach Rechnungsstellung.

AUFTRAGGEBERPFLICHTEN

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragsnehmer rechtzeitig nach Auftragserteilung, unaufgefordert die geeigneten Druckunterlagen zur Verfügung. Bei nicht zeitgerechtem Eintreffen der Druckunterlagen behält sich der Auftragnehmer Kostenzuschläge und/oder Verwendung von Ersatzbildmaterial vor. Im Falle des Verzuges gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen vom Auftraggeber beigestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Auftraggebers veröffentlicht wird.
  2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  3. Tritt der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vom Vertrag zurück (s. Pkt 2 Auftraggeberpflichten), kann der Auftragnehmer Stornogebühren in Höhe des ihm tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Bei einem Auftragsstorno nach Anzeigenschluss (soweit dies technisch noch möglich ist) wird dem Auftraggeber der volle Anzeigenpreis in Rechnung gestellt.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos; der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die KOsten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.
  5. Kosten für die Herstellung der Druckunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

REKLAMATIONEN, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

  1. Reklamationen müssen, damit sie anerkannt werden, schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige beim Auftragnehmer eingelangen.
  2. Sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen mangelhaft und war dies nicht sofort erkennbar, sondern wurde dies erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine schadensersatzrechtlichen Ansprüche.
  3. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen bzw. fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  4. Ein dem Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis entstandener positiver Schaden, kann nur bei bewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet, selbst bei dessen Verschulden, dem Auftraggeber nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auch für Personenschäden aus diesem Vertragsverhältnis nur, bei bewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.
  5. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen und dem fruchtlosen Ablauf dieser vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzrechtliche Forderungen können nur bei bewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden.
  6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

VERRECHNUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
  2. Die Rechnungsbeträge werden spätestens 8 Tage nach Rechnungsausstellung fällig. Die Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Auftragnehmer über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug werden Unternehmerzinsen gemäß § 456 UGB, beginnend mit Rechnungsdatum berechnet. Allfällige Mahn- und Einziehungskosten werden dem Auftraggeber berechnet. Bei einer Ratenvereinbarung führt der Verzug mit einer Rate zum Terminverlust.
  3. Der Auftraggeber kann nur an den Auftragnehmer schuldbefreiend leisten. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht inkassoberechtigt.
  4. Der Auftraggeber ist nicht zur einseitigen Aufrechnung berechtigt.
  5. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum anerkannt.
  6. Wenn der Auftraggeber trotz Mahnung eine fällige Rechnung des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit diesem Zeitpunkt sämtliche Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen, unabhängig von einer abweichenden Vereinbarung, fällig zu stellen.

ALLGEMEINES

  1. Bei Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und sonstigen Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75% der zugesicherten Auflage ausgeliefert wird.
  2. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass beim Auftragnehmer personen- und firmenbezogene Daten aller Kunden gespeichert und verarbeitet wreden. Der Schutz der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des DSGVO. Der Auftraggeber nimmt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, in welcher alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und den Rechten der Betroffenen angeführt sind, ausdrücklich zur Kenntnis. Diese Erklärung ist jederzeit für die Betroffenen unter www.igl.at einzusehen und wird auf Anfrage in gedruckter Form ausgehändigt.
  3. Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Streitigkeiten ist Salzburg Stadt. Auf das Vertragsverhältnis einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden.

GELTUNG DER AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma IGL-Werbedienst Ges.m.b.H. gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
  2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
  3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Auftraggebers widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  5. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der die belegten Objekte herausgebende Verlage, sowie die AGB für das Anzeigewesen des Herausgeberverbandes VÖZ. Im Falle widersprüchlicher Bedingungen gelten zuerst diese AGB, dann die der belegten Objekte herausgebenden Verlage und zuletzt die des Herausgeberverbandes VÖZ.